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BGBl. Nr. 248/1961

kundgemacht 27.10.1961 RIS↗
248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1961× zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Der Rat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt, sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann für ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.