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BGBl. Nr. 257/1961

kundgemacht 10.11.1961 RIS↗
257. Protokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.
PROTOKOLL
Kundmachung BGBl. Nr. 257/1961× zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße (Protokoll) (Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personen- und Güterverkehr auf der Straße (Protokoll) (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.10.1961 · idF BGBl. Nr. 257/1961 Art. 1↗RIS↗

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind übereingekommen, daß jugoslawische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Österreich von der Beförderungssteuer unter der Voraussetzung befreit sind, daß österreichische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Jugoslawien von jugoslawischen Straßentaxen befreit sind.

Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Belgrad stattfinden wird, in Kraft treten und kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 14. April eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei Ausfertigungen, in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.