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BGBl. Nr. 26/1961

kundgemacht 01.02.1961 RIS↗
26. Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE ZUR AUSBESSERUNG VON EUROP-WAGEN VERWENDETEN ERSATZTEILE
Kundmachung BGBl. Nr. 26/1961× zu Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1961 · idF BGBl. Nr. 26/1961 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die anderen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
  2. Absatz 2,Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
  3. Absatz 3,Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.