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BGBl. Nr. 287/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
287. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN, SCHIEDSSPRÜCHEN UND ÖFFENTLICHEN URKUNDEN AUF DEM GEBIET DES ZIVIL- UND HANDELSRECHTES
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1961× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 287/1961 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1959 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.