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BGBl. Nr. 288/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
288. Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung.
ABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE ZOLLFREIE EINFUHR VON MEDIZINISCHEN, CHIRURGISCHEN UND LABORATORIUMS-GERÄTEN ZUR LEIHWEISEN VERWENDUNG IN KRANKENANSTALTEN UND ANDEREN MEDIZINISCHEN INSTITUTEN ZUM ZWECKE DER DIAGNOSE ODER KRANKENBEHANDLUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1961× zu Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 11.01.1962 · idF BGBl. Nr. 288/1961 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.