Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 293/1961

kundgemacht 19.12.1961 RIS↗
293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.
Kundmachung BGBl. Nr. 293/1961× zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 293/1961 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Jeder bei der Achten Session der Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen können.