BGBl. Nr. 293/1961
293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.