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BGBl. Nr. 293/1961

kundgemacht 19.12.1961 RIS↗
293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.
Kundmachung BGBl. Nr. 293/1961× zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 293/1961 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen zwischen Seitenverwandten nicht anzuwenden.

Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht vorgreifen.