BGBl. Nr. 293/1961
293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates ist.