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BGBl. Nr. 293/1961

kundgemacht 19.12.1961 RIS↗
293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.
Kundmachung BGBl. Nr. 293/1961× zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 293/1961 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates ist.