Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 293/1961

kundgemacht 19.12.1961 RIS↗
293. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.
Kundmachung BGBl. Nr. 293/1961× zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 293/1961 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes der vertragschließenden Staaten.

Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den Gebieten, deren zwischenstaatliche Beziehungen von dem betreffenden Staat wahrgenommen werden und für das oder für die die Mitteilung erfolgt ist, in Kraft.