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BGBl. Nr. 294/1961

kundgemacht 19.12.1961 RIS↗
294. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER UNTERHALTSPFLICHT GEGENÜBER KINDERN
Kundmachung BGBl. Nr. 294/1961× zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 294/1961 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Jeder bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staate, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den vertragschließenden Staaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Erklärung der Annahme ist beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitrittsurkunde erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16 hinterlegt werden kann.