BGBl. Nr. 294/1961
294. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER UNTERHALTSPFLICHT GEGENÜBER KINDERN
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dem Rechte des Staates, dem die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt wird.