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BGBl. Nr. 317/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗
317. Verordnung: Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961 über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1961× zu Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.12.1961 · idF BGBl. Nr. 317/1961 Art. 1↗RIS↗

Wird von der nach Paragraph 16, Absatz eins, des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.