BGBl. Nr. 125/1962
125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die im Artikel eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt werden, vollstreckbar sind.
Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.