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BGBl. Nr. 125/1962

kundgemacht 04.05.1962 RIS↗
125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1962× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 12.05.1962 · idF BGBl. Nr. 125/1962 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, werden im andern Staate vollstreckt, wenn sie die im Artikel eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und in dem Staate, wo sie gefällt werden, vollstreckbar sind.

Die Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, dürfen nur prüfen, ob die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.