BGBl. Nr. 129/1962
129. Verordnung: Herstellung, Feilhalten und Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.
Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 22. Jänner 1962, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.
Änderungen durch diese Kundmachung
Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind
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§ 1neu
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§ 2neu
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§ 3neu
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§ 4neu
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