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BGBl. Nr. 16/1962

kundgemacht 11.01.1962
16. Bundesgesetz: Gewährung von Ruhebezügen für bestimmte oberste Organe der Vollziehung und des Rechnungshofes und Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird.
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