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BGBl. Nr. 191/1962

kundgemacht 18.07.1962 RIS↗
191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON UMSCHLIESSUNGEN SCHLIESSUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 191/1962× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.