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BGBl. Nr. 191/1962

kundgemacht 18.07.1962 RIS↗
191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON UMSCHLIESSUNGEN SCHLIESSUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 191/1962× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.