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BGBl. Nr. 191/1962

kundgemacht 18.07.1962 RIS↗
191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON UMSCHLIESSUNGEN SCHLIESSUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 191/1962× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 09.06.1962 · idF BGBl. Nr. 191/1962 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.