BGBl. Nr. 191/1962
191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON UMSCHLIESSUNGEN SCHLIESSUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.