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BGBl. Nr. 194/1962

kundgemacht 18.07.1962 RIS↗
194. Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen in Jugoslawien.
ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE GRÜNDUNG UND TÄTIGKEIT ÖSTERREICHISCHER INFORMATIONSINSTITUTIONEN IN JUGOSLAWIEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 194/1962 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel einander von der erteilten Genehmigung durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.

Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten die Übereinkunft unterzeichnet.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.