BGBl. Nr. 205/1962
205. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.
Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 115geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
C. Gemeinden.
Artikel 115.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikeln 118 und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.