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BGBl. Nr. 205/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗Parlament↗
205. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962.
Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962).
Kundmachung BGBl. Nr. 205/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 112 § 0↗RIS↗
Art. 139geändert
in Kraft 19.12.1945 – 20.07.1962 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 205/1962 Art. 139↗RIS↗
in Kraft 21.07.1962 – 30.06.1976 · idF BGBl. Nr. 205/1962 · danach: BGBl. Nr. 302/1975 Art. 139↗RIS↗
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt:
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung.;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel 119a Absatz 6 auch auf Antrag der betroffenen Gemeinde.
(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(3) Wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten ist und der Antrag daher gemäß Artikel 89 Absatz 3 gestellt wurde, hat sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Verordnung gesetzwidrig war.
Schlagworte
Verordnungsprüfungsgericht, Bundesbehörde, Behörde, Anwendung,
Publikation, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Inkrafttreten,
Fristsetzung, Antragsrecht