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BGBl. Nr. 206/1962

kundgemacht 20.07.1962 RIS↗
206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung samt Notenwechsel.
Abkommen über die ERP-Counterpart-Regelung
Kundmachung BGBl. Nr. 206/1962× zu ERP-Counterpart-Regelung (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

ERP-Counterpart-Regelung (USA) neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 12.07.1962 · idF BGBl. Nr. 206/1962 Anl. 3↗RIS↗

Anhang C

ARTIKEL römisch acht, Absatz 3

des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948

Ziffer 3 Die Österreichische Regierung wird direkt und durch ihre Vertreter in der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Sondermission, dem Sonderbevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika in Europa und seinem Stab und den Mitgliedern und dem Stab des Gemeinsamen Komitees volle Unterstützung gewähren. Diese Zusammenarbeit soll, soweit tunlich, die Beistellung von allen Informationen und Erleichterungen einschließen, die notwendig sind zwecks Beobachtung und Gewinnen einer Übersicht über die Durchführung dieses Abkommens einschließlich der Verwendung der geleisteten Hilfe.