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BGBl. Nr. 270/1962

kundgemacht 07.09.1962 RIS↗
270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 4↗RIS↗

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

Ziffer eins Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung;
  2. Litera b
    durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. Litera c
    durch Beitritt.

Ziffer 2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

Ziffer 3 Das Abkommen liegt bis einschließlich 18. Mai 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

Ziffer 4 Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.