Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 270/1962

kundgemacht 07.09.1962 RIS↗
270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

Ziffer 2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.