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BGBl. Nr. 283/1962

kundgemacht 28.09.1962 RIS↗
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1962× zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die Republik Österreich wird bei dem Ausbau des Opferfürsorgegesetzes Vorsorge treffen, daß bei Vorliegen besonderer Umstände die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission die Nachsicht vom Vorliegen von Voraussetzungen, an die die Gewährung von Leistungen geknüpft ist, erteilen kann. Ebenso wird die Republik Österreich wie bisher Vorsorge treffen, daß zur Milderung besonderer Härten auch Leistungen gewährt werden können, die über den Rahmen des Opferfürsorgegesetzes hinausgehen.