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BGBl. Nr. 283/1962

kundgemacht 28.09.1962 RIS↗
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1962× zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland stimmen dahin überein, daß Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallen, nicht durch Artikel 23 Absatz 3, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (Staatsvertrag) ausgeschlossen werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß Anträge, die unter Berufung auf Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag rechtskräftig abgewiesen wurden, nach der vorstehenden Bestimmung neu behandelt werden.