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BGBl. Nr. 283/1962

kundgemacht 28.09.1962 RIS↗
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1962× zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16.

Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Absatz eins, genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.