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BGBl. Nr. 283/1962

kundgemacht 28.09.1962 RIS↗
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1962× zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Deckungswerte und an ihre Stelle getretene Vermögenswerte, welche nach Artikel 34 des Vermögensvertrages deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, werden mit der Zurverfügungstellung von den künftig fällig werdenden Beiträgen zum Wohnhauswiederaufbaufonds freigestellt.