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BGBl. Nr. 283/1962

kundgemacht 28.09.1962 RIS↗
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1962× zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird ihre Maßnahmen zur Räumung von Wohnlagern in Österreich so erweitern, daß alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich in österreichischen Wohnlagern befinden, durch Bau von Wohnungen, Eigenheimen und Schaffung von Heimplätzen angemessen untergebracht werden.
  2. Absatz 2,Zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich zwei Drittel des Gesamterfordernisses an Mitteln der Republik Österreich, insgesamt höchstens 13 Millionen Deutsche Mark als zinsfreies Darlehen.
  3. Absatz 3,Das Nähere über die Darlehensbedingungen und die Durchführung der Lagerräumung hinsichtlich Personen deutscher Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach der Anlage 2.