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BGBl. Nr. 309/1962

kundgemacht 07.12.1962 RIS↗
309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige bezahlten Vergütungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
  2. Absatz 2,Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1 nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.