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BGBl. Nr. 309/1962

kundgemacht 07.12.1962 RIS↗
309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht ist, daß der Durchführung des Ersuchens die öffentliche Ordnung entgegensteht.