BGBl. Nr. 309/1962
309. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
römisch vier. TEIL
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die Bestimmungen der Teile römisch eins und römisch zwei dieses Vertrages, die die Gerichte betreffen, sind auch auf tschechoslowakische Staatsnotariate anzuwenden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Republik Österreich in den Bereich der Gerichtsbarkeit fallen.