Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 310/1962

kundgemacht 07.12.1962 RIS↗
310. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.