Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 310/1962

kundgemacht 07.12.1962 RIS↗
310. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:

Ziffer eins eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches mit einer Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches;

Ziffer 2 gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung der Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht);

Ziffer 3 bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung der Ladung;

Ziffer 4 Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.