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BGBl. Nr. 336/1962

kundgemacht 28.12.1962 RIS↗
336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN, DIE AUF AUSSTELLUNGEN, MESSEN, KONGRESSEN ODER ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN AUSGESTELLT ODER VERWENDET WERDEN SOLLEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 336/1962× zu Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 21.12.1962 · idF BGBl. Nr. 336/1962 Art. 16↗RIS↗

KAPITEL römisch sechs.
Schlußbestimmungen.

Artikel 16.

1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates statt.

3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.