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BGBl. Nr. 336/1962

kundgemacht 28.12.1962 RIS↗
336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN, DIE AUF AUSSTELLUNGEN, MESSEN, KONGRESSEN ODER ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN AUSGESTELLT ODER VERWENDET WERDEN SOLLEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 336/1962× zu Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 21.12.1962 · idF BGBl. Nr. 336/1962 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24.

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO

  1. Absatz a,
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18;
  2. Absatz b,
    den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
  3. Absatz c,
    die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20;
  4. Absatz d,
    jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
  5. Absatz e,
    den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 22;
  6. Absatz f,
    den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.