verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden,
BGBl. Nr. 336/1962
336. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
ZOLLABKOMMEN ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN, DIE AUF AUSSTELLUNGEN, MESSEN, KONGRESSEN ODER ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN AUSGESTELLT ODER VERWENDET WERDEN SOLLEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
- Absatz a,
- Absatz b,aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.