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BGBl. Nr. 88/1962

kundgemacht 29.03.1962 RIS↗
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1962× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 88/1962 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

1. Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

2. Für jedes Mitglied, das es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Zusatzprotokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.