BGBl. Nr. 88/1962
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
ARTIKEL 10
1. Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
2. Für jedes Mitglied, das es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Zusatzprotokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.