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BGBl. Nr. 88/1962

kundgemacht 29.03.1962 RIS↗
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1962× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 88/1962 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Während der in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen werden den Richtern hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

Litera a von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die deren hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden.

Litera b von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Leitern der diplomatischen Missionen gewährt werden.