BGBl. Nr. 88/1962
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ARTIKEL 4
1. Die Dokumente und Schriftstücke des Gerichtshofes, der Richter und der Gerichtskanzlei sind, soweit sie die Tätigkeit des Gerichtshofes betreffen, unverletzlich,
2. Der amtliche Schriftverkehr und andere amtliche Mitteilungen des Gerichtshofes, seiner Mitglieder und der Gerichtskanzlei dürfen weder zurückgehalten noch zensuriert werden.