Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 88/1962

kundgemacht 29.03.1962 RIS↗
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1962× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 88/1962 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

1. Die Dokumente und Schriftstücke des Gerichtshofes, der Richter und der Gerichtskanzlei sind, soweit sie die Tätigkeit des Gerichtshofes betreffen, unverletzlich,

2. Der amtliche Schriftverkehr und andere amtliche Mitteilungen des Gerichtshofes, seiner Mitglieder und der Gerichtskanzlei dürfen weder zurückgehalten noch zensuriert werden.