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BGBl. Nr. 88/1962

kundgemacht 29.03.1962 RIS↗
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1962× zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 88/1962 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Um den Richtern volle Redefreiheit und volle Unabhänigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.