BGBl. Nr. 88/1962
88. Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates — Bestimmungen betreffend den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.
VIERTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Die Privilegien und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben zu sichern. Der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof allein ist befugt, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines Richters in jedem Falle aufzuheben, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.