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BGBl. Nr. 105/1963

kundgemacht 10.05.1963 RIS↗
105. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßen sowie deren Ausstattung mit Beleuchtungsanlagen, die der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit dienen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. April 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßen sowie deren Ausstattung mit Beleuchtungsanlagen, die der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit dienen.
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1963× zu Kompetenzfeststellung durch den VfGH×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompetenzfeststellung durch den VfGH neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 11.05.1963 · idF BGBl. Nr. 105/1963 Art. 1↗RIS↗
  1. Litera a
    Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. Sache der Länder.
  2. Litera b
    Es ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B.-VG. („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherheit die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt.“