Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. Sache der Länder.
BGBl. Nr. 105/1963
105. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßen sowie deren Ausstattung mit Beleuchtungsanlagen, die der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit dienen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. April 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung von gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Herstellung und Erhaltung von Straßen sowie deren Ausstattung mit Beleuchtungsanlagen, die der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit dienen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
- Litera a
- Litera bEs ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B.-VG. („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherheit die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Artikel 15, Absatz eins, B.-VG. Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt.“