Absatz eins,Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt gilt der zum maßgebenden Stichtag für die Gewerbeberechtigung in einer Vermögensübersicht (Bilanz) anzusetzende Wert als gemeiner Wert gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955.
BGBl. Nr. 145/1963
145. Bundesgesetz: Abänderung des Bewertungsgesetzes 1955.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Sonderbestimmungen für die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Jänner 1963.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,, zu den Paragraphen 38, 48 und 61, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz 2,Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß Paragraph 38, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1963 für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S und für das Weinbauvermögen 125.000 S.