BGBl. Nr. 160/1963
160. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 3. Juli 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 10, B.-VG. (Wasserrecht) Bundessache.“