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BGBl. Nr. 1/1963

kundgemacht 07.01.1963 RIS↗
1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON BERUFSAUSRÜSTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1963× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.