BGBl. Nr. 1/1963
1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON BERUFSAUSRÜSTUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
KAPITEL römisch drei.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8 Anmerkung, Richtig: 8.)
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.