Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 1/1963

kundgemacht 07.01.1963 RIS↗
1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON BERUFSAUSRÜSTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1963× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 8↗RIS↗

KAPITEL römisch drei.
Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 8 Anmerkung, Richtig: 8.)

Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.