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BGBl. Nr. 212/1963

kundgemacht 12.08.1963 RIS↗
212. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1963× zu Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.06.1963 · idF BGBl. Nr. 212/1963 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses Staates besteuern wäre.