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BGBl. Nr. 212/1963

kundgemacht 12.08.1963 RIS↗
212. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1963× zu Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 10.06.1963 · idF BGBl. Nr. 212/1963 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaat nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.